Altenpflegerin / Altenpfleger
Ausbildungsziel
Die Ausbildung soll Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln, die zur selbständigen und eigenverantwortlichen Pflege einschließlich der Beratung, Begleitung und Betreuung alter Menschen erforderlich sind.
Ausbildungsschwerpunkte sind u.a. die personen- und situationsbezogene Pflege sowie die Unterstützung alter Menschen bei der Lebensgestaltung.
Staatlich genehmigte und anerkannte Berufsfachschulen für Altenpflege (PDF, 47 KB)
Aufnahmevoraussetzungen:
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Realschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss oder eine abgeschlossene zehnjährige Schulbildung, die den Hauptschulabschluss erweitert
oder
Hauptschulabschluss oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsabschluss und
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eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens 2-jährige abgeschlossene Berufsausbildung oder
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die Erlaubnis als Altenpflegehelferin, Altenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer
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Gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes
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Ausbildungsvertrag mit dem Träger einer Einrichtung der Altenhilfe
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Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse.
Ausbildungsverlauf
Die 3-jährige Ausbildung beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht von 2.100 Stunden und praktische Ausbildung von 2.500 Stunden und endet mit einer staatlichen Prüfung.
Ausbildungskosten
Schulgeld wird nicht erhoben. Im Einzelfall kann eine Förderung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) bzw. eine Förderung durch das Arbeitsamt in Betracht kommen.
Berufsbezeichnung
Zur Führung der Berufsbezeichnung "Altenpflegerin" oder "Altenpfleger" bedarf es einer Erlaubnis des zuständigen Regierungspräsidiums. Dabei wird die gesundheitliche Eignung (Vorlage eines ärztlichen Attests) und die persönliche Zuverlässigkeit (Vorlage eines Führungszeugnisses) zur Ausübung des Berufs überprüft.
Weiterbildung
An staatlich anerkannten Weiterbildungsstätten bestehen -bei entsprechender Berufserfahrung- derzeit folgende Weiterbildungsmöglichkeiten auf Grundlage von Rechtsverordnungen des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2000 (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 09. Februar 2001 Seiten 58 ff) bzw. vom 02.08.2004 (Gesetzblatt Baden-Württemberg vom 14.09.2004, Seiten 672 ff):
- pflegerische Leitung einer Station oder Einheit
- Onkologie
- Psychiatrie
- Rehabilitation
- Pflegedienstleitung für Altenhilfe und ambulante Dienste
- Gerontopsychiatrie
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