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Arzneimittel

Für den Bereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) liegen folgende Zuständigkeiten beim Referat 25:

Überwachung von


a) Personen, Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG herstellen oder in Verkehr bringen, für die keine Erlaubnis nach § 13 AMG oder eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG erforderlich ist - PDF § 13 Abs. 2 und 2 b AMG (PDF, 245 KB)

b) Apotheken und Krankenhausapotheken, auch solche mit einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG,

c) Großhandelsbetrieben mit Human- oder Tierarzneimitteln,

d) Einzelhandelsbetrieben mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, z.B. Drogerie- und Lebensmittelmärkte, Teeläden, Versandhandel usw.,

e) klinischen Prüfungen von Arzneimitteln / Externer Link Klinische Prüfungen/Dokumente

f) Arzeimittelsammlungen

g) Einfuhr von Arzneimitteln

 

Die Betriebe nach b) und c) müssen eine Erlaubnis beantragen. Für Betriebe nach a), d) und e) besteht nur eine formlose Anzeigepflicht nach § 67 AMG.

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Weitere Informationen

 

Merkblatt für die Erteilung einer Großhandelserlaubnis gemäß § 52a AMG (PDF, 32 KB)

Anlage 1 - Bestellung der Verantwortlichen Person gemäß § 2 Abs. 1 der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe (PDF, 250 KB)

Anlage 2 - Schriftliche Erklärung des Antragstellers (PDF, 247 KB)

 

Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten


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Letzte Änderung: 21.11.2011