Arzneimittel
Für den Bereich des Arzneimittelgesetzes (AMG) liegen folgende Zuständigkeiten beim Referat 25:
Überwachung von
a) Personen, Betrieben und Einrichtungen, die Arzneimittel im Sinne von § 2 Abs. 1 AMG herstellen oder in Verkehr bringen, für die keine Erlaubnis nach § 13 AMG oder eine Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG erforderlich ist - § 13 Abs. 2 und 2 b AMG (PDF, 245 KB)
b) Apotheken und Krankenhausapotheken, auch solche mit einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 AMG,
c) Großhandelsbetrieben mit Human- oder Tierarzneimitteln,
d) Einzelhandelsbetrieben mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, z.B. Drogerie- und Lebensmittelmärkte, Teeläden, Versandhandel usw.,
e) klinischen Prüfungen von Arzneimitteln / Klinische Prüfungen/Dokumente
f) Arzeimittelsammlungen
g) Einfuhr von Arzneimitteln
Die Betriebe nach b) und c) müssen eine Erlaubnis beantragen. Für Betriebe nach a), d) und e) besteht nur eine formlose Anzeigepflicht nach § 67 AMG.
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