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Pressemitteilung

26.01.2012

 

Geplantes Mömax-Einrichtungshaus in Baden-Baden

Regierungspräsidium Karlsruhe schließt Raumordnungsverfahren ab


Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat jetzt die raumordnerische Beurteilung für das geplante Mömax-Einrichtungshaus in Baden-Baden abgeschlossen.

Als Ergebnis des Raumordnungsverfahrens wird festgestellt, dass das am Standort Baden-Baden (Gewerbegebiet Oos-West zwischen der B3 (neu) und der Flugstraße) geplante Mömax-Einrichtungshaus mit einer Verkaufsfläche von insgesamt 8.400 m² unter bestimmten Maßgaben den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Insbesondere stehen dem geplanten Vorhaben keine verbindlichen Ziele der Raumordnung entgegen.

Voraussetzung für die positive raumordnerische Beurteilung war die Zulassung einer Abweichung von dem im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg und im Regionalplan Mittlerer Oberrhein verankerten Kongruenzgebot. Nach dem Kongruenzgebot soll die Verkaufsfläche von Einzelhandelsgroßprojekten auf die Einwohnerzahl des zentralen Ortes und dessen Verflechtungsbereich abgestimmt werden. Nach den Vorgaben des Einzelhandelserlasses Baden-Württemberg ist dies der Fall, wenn mehr als 70 Prozent des Umsatzes aus dem Verflechtungsbereich des geplanten Vorhabens stammen. Im vorliegenden Fall ist die Raumstruktur im Süden der Region Mittlerer Oberrhein jedoch durch mehrere eng beieinander liegende Mittelzentren (Baden-Baden, Rastatt, Gaggenau/ Gernsbach und Bühl) und einen entsprechend kleinen mittelzentralen Versorgungsbereich geprägt. Insoweit stammt voraussichtlich nur ein Anteil von 20 bis 30 Prozent des zu erwartenden Umsatzes des in Baden-Baden geplanten Möbelhauses aus dem Mittelbereich Baden-Baden. Der Mittelbereich umfasst die Stadt Baden-Baden und die Gemeinden Sinzheim und Hügelsheim.

Der sehr eng geschnittene Mittelbereich von Baden-Baden, einhergehend mit einer bisher sehr zurückhaltenden Einzelhandelsentwicklung, stellt eine atypische Situation dar, die eine Abweichung vom Kongruenzgebot erlaubt, ohne damit die Grundzüge dieser raumordnerischen Festlegung in Frage zu stellen. Die Zulassung eines höheren Umsatzanteils von außerhalb des Mittelbereichs Baden-Baden lebenden Kunden hat zudem nicht unmittelbar hohe Umsatzumverteilungen in umliegenden zentralen Orten und damit eventuell verbundene städtebaulich oder raumordnerisch relevante Beeinträchtigungen zur Folge.

Für die raumordnerische Verträglichkeit der zugelassenen Abweichung von dem Kongruenzgebot spricht auch das Ergebnis eines interkommunalen Abstimmungsprozesses der von dem Vorhaben berührten Mittelzentren im Süden der Region Mittlerer Oberrhein. So haben der Regionalverband Mittlerer Oberrhein und die Städte Baden-Baden, Bühl, Gaggenau, Gernsbach und Rastatt bezüglich der geplanten Ansiedlung des Mömax-Einrichtungshauses in Baden-Baden Ende November 2011 eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung getroffen. In dieser sind sich die Partner einig, hinsichtlich der Verwirklichung ihrer mittelzentralen Versorgungsfunktionen im Bereich des großflächigen Möbeleinzelhandels gemeinsam zu agieren und sich innerhalb der interkommunalen Gemeinschaft abzustimmen. Dies bedeutet, dass bei möglichen Neuansiedlungen die Mittelbereiche Baden-Baden, Bühl, Gaggenau/Gernsbach und Rastatt als ein einheitlicher, gemeinsamer Planungsraum betrachtet werden. Die Partner werden dies künftig auch zur Grundlage für die Bewertung von Ansiedlungsvorhaben und die Beauftragung von Marktgutachten in diesem Marktsegment machen.

In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird im Weiteren klargestellt, dass diese nur für Möbelhäuser mit dem typischen mittelzentralen Ausstattungsgrad (also bis zu max. 10.000 m² Verkaufsfläche) gilt und, dass nach der Realisierung dieses Projektes weitere regionalbedeutsame Einrichtungshäuser zunächst in anderen Mittelzentren errichtet werden sollen.

Die weiteren bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten relevanten raumordnerischen Ge- und Verbote werden von dem geplanten Mömax-Einrichtungshaus in Baden-Baden eingehalten. So liegen die zu erwartenden Umsatzumverteilungen in den berührten Mittelzentren deutlich unterhalb der zur Beurteilung des Beeinträchtigungsverbotes einschlägigen Schwellenwerte des Einzelhandelserlasses. Die zentrenrelevanten Randsortimente des Einrichtungshauses werden auf max. 800 m² beschränkt; insoweit befindet sich das Vorhaben in Übereinstimmung mit dem Integrationsgebot.

In den Maßgaben der raumordnerischen Beurteilung wurde vorgegeben, dass in dem Bebauungsplan „Gewerbepark Oos - West“ der Stadt Baden-Baden insbesondere die Gesamtverkaufsfläche (8.400 m²) sowie die Begrenzung der zentrenrelevanten und der nicht-zentrenrelevanten Randsortimente mit max. 800 m² bzw. 600 m² festzusetzen sind. Unter raumordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Aspekten kann die Baugenehmigung für das Mömax-Einrichtungshaus nach Inkraftsetzen des Bebauungsplans oder bereits auch im Vorgriff auf den künftigen Bebauungsplan zugelassen werden.



Zusatzinformationen zur Beantwortung oft gestellter Fragen:

Wozu bedarf es der landes- und raumplanerischen Vorgaben?

Mit den nachfolgend dargestellten verbindlichen Vorgaben der Landes- und Regionalplanung soll gewährleistet werden, dass durch Großprojekte auf der grünen Wiese weder funktionierende Innenstädte nachhaltig beeinträchtigt werden noch die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung gefährdet wird.

Was bedeutet das Kongruenzgebot?

Das Kongruenzgebot verlangt die Prüfung, inwieweit sich das großflächige Einzelhandelsprojekt in das zentralörtliche Versorgungssystem einfügt und dessen Verkaufsfläche auf die Einwohnerzahl des jeweiligen Verflechtungsbereichs abgestimmt ist. Das Kongruenzgebot ist erfüllt, wenn nicht mehr als 30 Prozent des Umsatzes aus Räumen außerhalb des Verflechtungsbereichs erzielt werden soll.

Was bedeutet das Beeinträchtigungsverbot?

Das Beeinträchtigungsverbot verlangt die Prüfung, ob die Verkaufsfläche so bemessen ist, dass die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und die Funktionsfähigkeit der berührten Stadt- und Ortskerne nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Das Beeinträchtigungsverbot ist in der Regel erfüllt, wenn in den von dem Vorhaben berührten Kommunen bei zentrenrelevanten Sortimenten ein Umsatzverlust von nicht mehr als 10 Prozent und bei nicht-zentrenrelevanten Sortimenten ein Umsatzverlust von nicht mehr als 20 Prozent zu erwarten ist.

Was bedeutet das Integrationsgebot?

Das Integrationsgebot verlangt die Prüfung, inwieweit das Ziel, dass Einzelhandelsgroßprojekte mit zentrenrelevanten Sortimenten an städtebaulich integrierten Standorten ausgewiesen werden sollen, beachtet wird. Integrierte Lagen sind die im Regionalplan ausgewiesenen Vorranggebiete für Einzelhandelsgroßprojekte, die in der Regel die vorhandenen Innenstädte abbilden.


Was bedeutet Zielabweichungsverfahren?

In einem Zielabweichungsverfahren wird geprüft, ob von verbindlichen Vorgaben der Raumordnung eine Befreiung erteilt werden kann. Dies ist nach § 24 Landesplanungsgesetz dann möglich, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden.


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Letzte Änderung: 26.01.2012